Zertifizierungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Zertifizierung von Sozialmanagementsystemen nach PAS 24000:2022 durch Awareness Certification. Stand: Oktober 2026.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Zertifizierungsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Awareness Certification, Inhaber Harald Ilisch, Haakengraben 34, 23730 Neustadt in Holstein (nachfolgend „Zertifizierungsstelle“), und Organisationen (nachfolgend „Organisation“) über die Auditierung und Zertifizierung von Sozialmanagementsystemen nach PAS 24000:2022.

(2) Vertragsgrundlagen sind in dieser Rangfolge: der Zertifizierungsvertrag mit dem Angebot, diese Zertifizierungsbedingungen einschließlich der Regeln zur Nutzung des Prüfzeichens (Anlage 1) und das veröffentlichte Dokument „Prüfverfahren und Kriterien“ in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

(3) Die Zertifizierungsstelle führt ihre Tätigkeit nach einem dokumentierten Zertifizierungssystem durch, das sich in Aufbau und Verfahren an ISO/IEC 17021-1 orientiert. Entgegenstehende Bedingungen der Organisation werden nicht Vertragsbestandteil.

(4) Die Zertifizierungsstelle kann diese Bedingungen und das Verfahren ändern, wenn Normen, Rechtsvorschriften oder ihr Zertifizierungssystem dies erfordern. Änderungen werden der Organisation in Textform mitgeteilt und gelten nach einer Übergangsfrist von drei Monaten, sofern die Mitteilung keine längere Frist nennt. Widerspricht die Organisation innerhalb der Frist, kann jede Partei den Vertrag zum Ende der Übergangsfrist kündigen.

§ 2 Antrag, Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Organisation stellt einen Antrag auf Zertifizierung mit den Angaben, die das Antragsformular verlangt, insbesondere: Name und Anschrift, Standorte, Zahl der Beschäftigten einschließlich Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, Schichtbetrieb, am Standort gesprochene Sprachen, gewünschter Geltungsbereich, bestehende Zertifizierungen sowie Angaben zu Beratungsleistungen, die die Organisation in den vorangegangenen zwei Jahren zu ihrem Managementsystem in Anspruch genommen hat, mit Nennung der Berater.

(2) Die Zertifizierungsstelle prüft den Antrag darauf, ob der Geltungsbereich zertifizierbar ist, ob sie über die erforderliche Kompetenz und Kapazität verfügt und ob Interessenkonflikte bestehen. Sie ermittelt auf Grundlage der Angaben die Auditdauer. Die Zertifizierungsstelle kann einen Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen; sie lehnt ihn ab, wenn ein Interessenkonflikt nicht ausgeräumt werden kann.

(3) Das Angebot nennt Geltungsbereich, Standorte, Auditdauer für Stufe 1, Stufe 2, Überwachungs- und Rezertifizierungsaudits, die Vergütung und die Zahlungsbedingungen. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots in Textform zustande.

(4) Unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag berechtigen die Zertifizierungsstelle, Auditdauer und Vergütung anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Die Organisation teilt Änderungen, die den Geltungsbereich, die Standorte, die Beschäftigtenzahl, die Rechtsform oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, unverzüglich mit. Die Zertifizierungsstelle entscheidet, ob ein zusätzliches Audit erforderlich ist.

§ 3 Pflichten der Organisation

(1) Die Organisation erfüllt die Anforderungen der PAS 24000:2022 im zertifizierten Geltungsbereich fortlaufend und setzt die Änderungen um, die die Zertifizierungsstelle aufgrund geänderter Anforderungen mitteilt.

(2) Die Organisation trifft alle Vorkehrungen für die Durchführung der Audits. Dazu gehören der Zugang zu allen Bereichen der zertifizierten Standorte, zu Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich Lohn-, Arbeitszeit- und Personalunterlagen, sowie die Möglichkeit, Beschäftigte aller Ebenen, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Vertretungen der Beschäftigten ohne Anwesenheit von Vorgesetzten zu befragen.

(3) Die Organisation stellt sicher, dass Beschäftigte wegen Angaben gegenüber den Auditoren keine Nachteile erleiden. Verstöße gegen diese Pflicht gelten als wesentliche Abweichung.

(4) Die Organisation duldet die Teilnahme von Beobachtern der Zertifizierungsstelle, etwa zur Überwachung der Auditoren oder zur Ausbildung, sowie von Personen, die im Rahmen einer Bewertung der Zertifizierungsstelle tätig sind. Die Teilnahme wird vorher angekündigt.

(5) Die Organisation führt Aufzeichnungen über alle Beschwerden, die ihr zum zertifizierten Managementsystem zugehen, über die ergriffenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit und legt sie auf Verlangen vor.

(6) Die Organisation verwendet Zertifikat und Prüfzeichen nur nach § 8 und Anlage 1 und macht keine Aussagen über ihre Zertifizierung, die irreführend sind oder über den Geltungsbereich hinausgehen.

(7) Die Organisation informiert die Zertifizierungsstelle unverzüglich über Umstände, die die Konformität des Managementsystems beeinträchtigen können, insbesondere über behördliche Verfahren, schwere Arbeitsunfälle, Arbeitskämpfe, Berichte Dritter über Verstöße gegen Arbeits- und Menschenrechte sowie über wesentliche Änderungen nach § 2 Absatz 5.

§ 4 Durchführung der Audits

(1) Die Zertifizierungsstelle legt für den dreijährigen Zertifizierungszyklus ein Auditprogramm fest und teilt es der Organisation mit. Vor jedem Audit übermittelt sie einen Auditplan und benennt das Auditteam. Die Organisation kann gegen die Benennung einzelner Auditoren innerhalb von zehn Werktagen begründete Einwände erheben, insbesondere wegen möglicher Interessenkonflikte.

(2) Das Erstzertifizierungsaudit besteht aus Stufe 1 und Stufe 2. Stufe 1 prüft die Dokumentation des Managementsystems und die Bereitschaft für Stufe 2; sie kann am Standort oder als Dokumentenprüfung durchgeführt werden. Stufe 2 prüft Umsetzung und Wirksamkeit vor Ort und findet in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Stufe 1 statt. Wird diese Frist überschritten, kann die Zertifizierungsstelle eine Wiederholung der Stufe 1 verlangen.

(3) Audits umfassen alle Abschnitte der PAS 24000:2022 einschließlich aller Themen des Anhangs A. Ausschlüsse einzelner Anforderungen sind nicht zulässig. Geprüft werden alle Bereiche der im Geltungsbereich genannten Standorte und alle dort tätigen Personen unabhängig von der Vertragsform.

(4) Audits werden angekündigt. Die Zertifizierungsstelle kann Audits mit kurzer Ankündigungsfrist durchführen, wenn Beschwerden, Änderungen oder Hinweise auf schwerwiegende Verstöße dies erfordern (§ 7 Absatz 4).

(5) Die Zertifizierungsstelle kann Dolmetscher, technische Sachverständige oder Auditoren in Ausbildung einsetzen; sie sind zur Vertraulichkeit verpflichtet und haben keine Entscheidungsbefugnis.

(6) Jedes Audit schließt mit einer Abschlussbesprechung, in der die Feststellungen erläutert werden. Der Auditbericht wird der Organisation innerhalb von zehn Werktagen nach dem letzten Audittag übermittelt. Er enthält die Feststellungen zu jeder Anforderung, die Abweichungen mit ihrer Einstufung sowie die Empfehlung des Auditteams. Die Empfehlung bindet die Zertifizierungsentscheidung nicht.

§ 5 Abweichungen und Korrekturmaßnahmen

(1) Eine wesentliche Abweichung liegt vor, wenn eine Anforderung der PAS 24000:2022 nicht oder nicht wirksam umgesetzt ist, wenn ein systematisches Versagen des Managementsystems erkennbar ist oder wenn Arbeits- oder Menschenrechte von Beschäftigten verletzt werden. Eine geringfügige Abweichung liegt vor, wenn eine Anforderung in Einzelfällen nicht erfüllt ist, ohne dass die Wirksamkeit des Systems in Frage steht.

(2) Die Organisation analysiert für jede Abweichung die Ursachen und legt der Zertifizierungsstelle innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Auditberichts Korrekturen und Korrekturmaßnahmen mit Fristen vor.

(3) Wesentliche Abweichungen müssen vor der Zertifizierungsentscheidung nachweislich behoben sein. Die Zertifizierungsstelle prüft die Wirksamkeit durch Dokumentenprüfung oder Nachaudit vor Ort; sie bestimmt die Form. Werden wesentliche Abweichungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Tag der Stufe 2 behoben, ist Stufe 2 zu wiederholen.

(4) Für geringfügige Abweichungen genügt vor der Entscheidung ein von der Zertifizierungsstelle akzeptierter Maßnahmenplan; die Umsetzung wird spätestens im nächsten Audit geprüft. Eine im Folgeaudit nicht behobene geringfügige Abweichung wird als wesentliche Abweichung eingestuft.

(5) Bei Überwachungs- und Rezertifizierungsaudits gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend; wesentliche Abweichungen führen zur Aussetzung nach § 9, wenn sie nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben sind.

(6) Stellt das Auditteam Umstände fest, die Leben oder Gesundheit von Beschäftigten unmittelbar gefährden oder Zwangs- oder Kinderarbeit darstellen, unterrichtet es die Leitung der Organisation sofort. Die Zertifizierungsstelle kann die Zertifizierung in diesen Fällen ohne vorherige Frist aussetzen.

§ 6 Zertifizierungsentscheidung, Zertifikat und Register

(1) Die Zertifizierungsentscheidung trifft eine Person, die am Audit nicht beteiligt war, ausschließlich auf Grundlage des Auditberichts, der Abweichungen und der Korrekturnachweise. Sie kann die Zertifizierung erteilen, versagen, zurückstellen oder zusätzliche Nachweise oder ein Nachaudit verlangen. Die Entscheidung wird der Organisation in Textform mit Begründung mitgeteilt.

(2) Das Zertifikat nennt die Organisation, die Standorte, den Geltungsbereich, die Norm PAS 24000:2022, die Zertifikatsnummer, das Datum der Erstzertifizierung sowie Beginn und Ende der Gültigkeit. Es gilt drei Jahre ab dem Datum der Zertifizierungsentscheidung, vorbehaltlich der Überwachung nach § 7 und der Maßnahmen nach § 9.

(3) Das Zertifikat bleibt Eigentum der Zertifizierungsstelle. Es wird als PDF ausgestellt; die Organisation darf es unverändert und vollständig vervielfältigen und weitergeben.

(4) Die Zertifizierungsstelle führt ein öffentliches Register der von ihr erteilten Zertifikate. Es enthält Zertifikatsnummer, Organisation, Standorte, Geltungsbereich, Gültigkeit und Status (gültig, ausgesetzt, entzogen, abgelaufen). Der Eintrag erfolgt am Tag der Entscheidung; Änderungen des Status werden am Tag der Entscheidung eingetragen. Die Organisation stimmt der Veröffentlichung dieser Angaben zu.

(5) Auf Anfrage Dritter bestätigt die Zertifizierungsstelle Gültigkeit, Geltungsbereich und Status eines Zertifikats. Weitergehende Informationen, insbesondere Auditberichte, werden nur mit Zustimmung der Organisation oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung herausgegeben.

§ 7 Überwachung, Rezertifizierung und Sonderaudits

(1) Die Zertifizierungsstelle führt im ersten und im zweiten Jahr nach der Zertifizierungsentscheidung je ein Überwachungsaudit vor Ort durch. Das erste Überwachungsaudit findet spätestens zwölf Monate nach dem Datum der Entscheidung statt. Überwachungsaudits prüfen die fortdauernde Konformität, die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen, interne Audits und Managementbewertung, den Umgang mit Beschwerden, Änderungen am System oder am Standort sowie die Verwendung von Zertifikat und Prüfzeichen.

(2) Kann ein Überwachungsaudit aus Gründen, die die Organisation zu vertreten hat, nicht fristgerecht durchgeführt werden, wird die Zertifizierung nach § 9 ausgesetzt.

(3) Vor Ablauf der Gültigkeit führt die Zertifizierungsstelle ein Rezertifizierungsaudit durch, das das gesamte Managementsystem erneut prüft. Die Organisation beantragt die Rezertifizierung spätestens sechs Monate vor Ablauf. Audit, Korrekturmaßnahmen und Entscheidung müssen vor dem Ablaufdatum abgeschlossen sein; andernfalls erlischt das Zertifikat. Eine Zertifizierung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf setzt mindestens ein Audit im Umfang der Stufe 2 voraus; danach ist ein vollständiges Erstzertifizierungsaudit erforderlich. Bei positiver Entscheidung beginnt ein neuer Zyklus; die Zertifikatsnummer bleibt bestehen.

(4) Die Zertifizierungsstelle kann Sonderaudits mit einer Ankündigungsfrist von mindestens fünf Werktagen durchführen, wenn Beschwerden Dritter, Berichte über Verstöße gegen Arbeits- oder Menschenrechte, wesentliche Änderungen nach § 2 Absatz 5 oder die Prüfung einer Aussetzung dies erfordern. Die Organisation gewährt Zugang nach § 3 Absatz 2. Verweigert sie ein Sonderaudit, wird die Zertifizierung ausgesetzt.

(5) Erweiterungen des Geltungsbereichs werden auf Antrag im Rahmen eines Überwachungsaudits oder eines gesonderten Audits geprüft.

§ 8 Verwendung von Zertifikat und Prüfzeichen

(1) Die Organisation darf während der Gültigkeit auf ihre Zertifizierung hinweisen mit der Formulierung „zertifiziert nach PAS 24000:2022, Zertifikat ausgestellt von Awareness Certification“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung, jeweils unter Angabe der Zertifikatsnummer. Der Hinweis darf sich nur auf die zertifizierten Standorte und den zertifizierten Geltungsbereich beziehen.

(2) Die Zertifizierungsstelle räumt der Organisation für die Dauer der Gültigkeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, das Prüfzeichen nach Maßgabe der Anlage 1 zu verwenden. Zulässig ist die Verwendung gegenüber Kunden und Geschäftspartnern: auf der Website, in Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen, Lieferantenfragebogen, Geschäftspapieren, Präsentationen und Messematerial, stets zusammen mit der Zertifikatsnummer.

(3) Nicht zulässig ist die Verwendung von Prüfzeichen oder Zertifikat auf Produkten, Produktverpackungen, in Werbung oder Kommunikation gegenüber Verbrauchern, auf Prüfberichten oder Zertifikaten der Organisation für Dritte sowie in einer Weise, die den Eindruck erweckt, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine nicht zertifizierte Einheit sei zertifiziert. Das Prüfzeichen darf nicht verändert, nicht in das Logo der Organisation eingefügt und nicht größer als dieses dargestellt werden.

(4) Die Organisation macht keine Aussagen, die die Zertifizierung als Auszeichnung, Empfehlung oder Gütesiegel darstellen oder eine Akkreditierung behaupten oder nahelegen.

(5) Bei Aussetzung, Entzug, Einschränkung oder Ablauf stellt die Organisation jede Verwendung des Prüfzeichens und jeden Hinweis auf die Zertifizierung unverzüglich ein, bei Einschränkung bezogen auf den entfallenen Teil, und passt Werbematerial, Website und Dokumente an. Die Zertifizierungsstelle kann die Rückgabe oder Vernichtung von Zertifikatskopien verlangen.

(6) Bei unzulässiger Verwendung kann die Zertifizierungsstelle Korrekturmaßnahmen verlangen, die Zertifizierung aussetzen oder entziehen, die Verwendung öffentlich richtigstellen und rechtliche Schritte einleiten.

§ 9 Aussetzung, Entzug und Einschränkung

(1) Die Zertifizierungsstelle setzt die Zertifizierung aus, wenn das Managementsystem die Anforderungen anhaltend oder schwerwiegend nicht erfüllt, wesentliche Abweichungen nicht fristgerecht behoben werden, ein Überwachungs- oder Sonderaudit nicht fristgerecht durchgeführt werden kann, Zertifikat oder Prüfzeichen unzulässig verwendet werden, Mitteilungspflichten nach § 2 Absatz 5 oder § 3 Absatz 7 verletzt werden, Vergütungen trotz Mahnung nicht gezahlt werden oder die Organisation die Aussetzung beantragt.

(2) Die Aussetzung wird mit Begründung, Bedingungen für die Wiederaufnahme und Frist in Textform mitgeteilt; die Frist beträgt höchstens sechs Monate. Während der Aussetzung ist die Zertifizierung vorübergehend ungültig; § 8 Absatz 5 gilt. Der Status wird im Register am Tag der Entscheidung eingetragen.

(3) Werden die Bedingungen innerhalb der Frist erfüllt und durch Dokumentenprüfung oder Audit bestätigt, wird die Aussetzung aufgehoben. Andernfalls wird die Zertifizierung entzogen oder, wenn nur Teile des Geltungsbereichs betroffen sind, eingeschränkt.

(4) Die Zertifizierungsstelle entzieht die Zertifizierung ohne vorherige Aussetzung, wenn Zwangs- oder Kinderarbeit festgestellt wird, wenn Beschäftigte wegen Angaben gegenüber Auditoren benachteiligt werden, wenn die Organisation Nachweise fälscht oder Auditoren täuscht oder wenn der Vertrag beendet wird.

(5) Entzug und Einschränkung werden mit Begründung in Textform mitgeteilt und im Register eingetragen. Gegen Aussetzung, Entzug und Einschränkung steht der Organisation der Einspruch nach § 10 offen; er hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Nach einem Entzug ist eine erneute Zertifizierung nur durch ein vollständiges Erstzertifizierungsaudit möglich.

§ 10 Beschwerden und Einsprüche

(1) Gegen Entscheidungen der Zertifizierungsstelle, insbesondere Versagung, Aussetzung, Entzug und Einschränkung der Zertifizierung sowie die Einstufung von Abweichungen, kann die Organisation innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Entscheidung schriftlich und mit Begründung Einspruch erheben.

(2) Die Zertifizierungsstelle bestätigt den Eingang, untersucht den Einspruch und entscheidet innerhalb von 60 Tagen. An der Entscheidung über den Einspruch wirken weder das Auditteam noch die Person mit, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Kann die Zertifizierungsstelle keine unbeteiligte Person stellen, zieht sie eine externe sachkundige Person hinzu. Die Entscheidung wird der Organisation mit Begründung mitgeteilt; sie schließt das Einspruchsverfahren ab.

(3) Beschwerden über die Zertifizierungsstelle, ihre Auditoren oder über eine zertifizierte Organisation können von jedermann in Textform eingereicht werden. Die Zertifizierungsstelle bestätigt den Eingang, prüft, ob die Beschwerde zertifizierungsrelevante Tätigkeiten betrifft, untersucht sie durch eine am Vorgang nicht beteiligte Person und teilt dem Beschwerdeführer Ergebnis und Abschluss mit. Beschwerden über eine zertifizierte Organisation werden dieser zur Stellungnahme vorgelegt; sie können ein Sonderaudit nach § 7 Absatz 4 auslösen.

(4) Die Zertifizierungsstelle entscheidet gemeinsam mit der Organisation und dem Beschwerdeführer, ob und in welchem Umfang Gegenstand und Ergebnis einer Beschwerde öffentlich gemacht werden. Beschwerden, Einsprüche und die getroffenen Maßnahmen werden aufgezeichnet.

(5) Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sind für die Organisation und den Beschwerdeführer kostenfrei. Der Rechtsweg bleibt unberührt.

§ 11 Unparteilichkeit und Vertraulichkeit

(1) Die Zertifizierungsstelle erbringt gegenüber der Organisation keine Beratung zu Managementsystemen und führt keine internen Audits für sie durch. Organisationen, die innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre von einer mit der Zertifizierungsstelle verbundenen Person zu ihrem Managementsystem beraten wurden, werden nicht zertifiziert. Das Auditteam stellt Abweichungen fest und bewertet Korrekturen; es entwickelt keine Lösungen und spricht keine Empfehlungen zur Gestaltung des Systems aus.

(2) Die Vergütung der Zertifizierungsstelle und der eingesetzten Personen ist unabhängig vom Ergebnis der Audits und der Zertifizierungsentscheidung.

(3) Die Zertifizierungsstelle behandelt alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Zertifizierung über die Organisation erhält, vertraulich. Dies gilt auch für Informationen aus anderen Quellen als der Organisation, etwa aus Beschwerden. Alle eingesetzten Personen sind schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Ausgenommen sind die Angaben im öffentlichen Register nach § 6 Absatz 4 und Informationen, die die Zertifizierungsstelle aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenlegen muss; die Organisation wird hierüber unterrichtet, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Organisation stellt sicher, dass Auditoren Beschäftigte vertraulich befragen können. Aussagen einzelner Beschäftigter werden im Auditbericht nicht so wiedergegeben, dass sie der Person zugeordnet werden können.

(5) Die Organisation verpflichtet sich, keine Zuwendungen an Auditoren oder andere für die Zertifizierungsstelle tätige Personen zu leisten und keinen Einfluss auf Feststellungen oder Entscheidungen zu nehmen. Verstöße führen zur Beendigung des Vertrags und zum Entzug der Zertifizierung.

§ 11a Hinweisgebersystem und Compliance

(1) Die Zertifizierungsstelle betreibt einen Meldekanal, über den Beschäftigte zertifizierter Organisationen, Geschäftspartner und Dritte Hinweise auf Verstöße gegen die Anforderungen der PAS 24000:2022, auf Fehlverhalten von Auditoren oder anderen für die Zertifizierungsstelle tätigen Personen sowie auf Verstöße gegen diese Bedingungen geben können. Der Meldekanal ist über die Website der Zertifizierungsstelle (Formular) und über compliance@awareness-certification.com erreichbar. Hinweise können anonym abgegeben werden.

(2) Die Zertifizierungsstelle behandelt die Identität hinweisgebender Personen vertraulich und gibt sie ohne deren Zustimmung nicht an die betroffene Organisation weiter, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht. Eingang und Ergebnis werden der hinweisgebenden Person mitgeteilt, soweit sie eine Kontaktmöglichkeit angegeben hat; die Bearbeitung folgt § 10 Absatz 3.

(3) Die Organisation macht den Meldekanal der Zertifizierungsstelle den Beschäftigten der zertifizierten Standorte zugänglich, etwa durch Aushang oder im Intranet, und unterlässt jede Maßnahme, die eine Person wegen eines Hinweises benachteiligt. Ein Verstoß gilt als wesentliche Abweichung und berechtigt zum Entzug nach § 9 Absatz 4.

(4) Die Zertifizierungsstelle und die für sie tätigen Personen nehmen keine Geschenke, Einladungen oder sonstigen Vorteile von Organisationen an, die sie auditieren oder über deren Zertifizierung sie entscheiden, mit Ausnahme geringwertiger Aufmerksamkeiten im Rahmen der üblichen Gastfreundschaft. Sie beachten die anwendbaren Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, zum Datenschutz und zur Vertraulichkeit. Die Organisation verpflichtet sich entsprechend (§ 11 Absatz 5).

§ 12 Vergütung, Haftung, Laufzeit und Schlussbestimmungen

(1) Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot und bemisst sich nach Auditdauer, Reisekosten und Nebenkosten. Nachaudits, Sonderaudits und zusätzliche Prüfungen von Korrekturmaßnahmen werden nach Aufwand zu den im Angebot genannten Tagessätzen berechnet. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Sagt die Organisation einen vereinbarten Audittermin weniger als zehn Werktage vorher ab, kann die Zertifizierungsstelle 50 Prozent der Vergütung für das Audit sowie nicht stornierbare Reisekosten berechnen.

(2) Haftung. Die Zertifizierungsstelle haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. Die Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Die Zertifizierung ist eine Stichprobenprüfung zu einem Zeitpunkt; sie befreit die Organisation nicht von ihrer Verantwortung für die Konformität ihres Managementsystems und ihrer Produkte und Dienstleistungen. Die Zertifizierungsstelle haftet nicht gegenüber Dritten für Entscheidungen, die diese auf das Zertifikat stützen.

(3) Laufzeit und Kündigung. Der Vertrag läuft für den dreijährigen Zertifizierungszyklus und verlängert sich mit der Rezertifizierung um je drei Jahre. Jede Partei kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Zyklus kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt für die Zertifizierungsstelle insbesondere in den Fällen des § 9 Absatz 4 vor. Mit Beendigung des Vertrags erlischt die Zertifizierung; § 8 Absatz 5 gilt.

(4) Aufzeichnungen. Die Zertifizierungsstelle bewahrt Anträge, Auditberichte, Korrekturnachweise, Entscheidungen, Beschwerden und Einsprüche mindestens für die Dauer des laufenden und des vorangegangenen Zertifizierungszyklus auf, längstens so lange, wie gesetzliche Vorschriften es verlangen.

(5) Schlussbestimmungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Lübeck. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Anlage 1: Regeln zur Nutzung des Prüfzeichens

(1) Das Prüfzeichen besteht aus dem Zeichen von Awareness Certification mit der Umschrift „PAS 24000“ und „ZERTIFIZIERT“ (englische Fassung: „CERTIFIED“). Die Zertifizierungsstelle stellt es in vier Farbfassungen zur Verfügung: Standard für weiße und helle Flächen, invertiert für dunkelblaue Flächen, einfarbig dunkelblau für den Einfarbdruck, einfarbig weiß für mittlere Tonwerte. Es wird nur in diesen Fassungen und ohne Veränderung verwendet.

(2) Mindestgröße: 20 mm im Druck, 76 px auf Bildschirmen. Der Schutzraum um das Zeichen beträgt mindestens ein Viertel seines Durchmessers; in diesem Raum stehen keine anderen Elemente.

(3) Das Prüfzeichen wird stets zusammen mit der Zertifikatsnummer verwendet, unmittelbar unter oder neben dem Zeichen, in der Form „Zertifikat AC-24000-JJJJ-NNNN“.

(4) Das Prüfzeichen ist nie größer als das Logo der Organisation auf derselben Fläche und wird nicht in das Logo der Organisation eingefügt. Es wird nicht gedreht, nicht verzerrt, nicht mit Effekten versehen und nicht in anderen Farben wiedergegeben.

(5) Zulässige und unzulässige Träger richten sich nach § 8 Absätze 2 und 3. Bei Aussetzung, Entzug, Einschränkung oder Ablauf der Zertifizierung endet das Nutzungsrecht nach § 8 Absatz 5.